Beiträge von Veria

Liebe Bastler, die Weltenbastler-Olympiade hat begonnen, das WBO-Tool ist vorbereitet. Bitte meldet euch schnell an. Viel Spaß dabei!

    Oh, wir haben noch kein Smalltalk. Daher wie jedes Jahr:



    Hier gehören alle Dinge mit hinein, die für nix wichtig sind, die man aber einfach mal loswerden möchte. Denkt aber daran, nichts Direktes über eure Beiträge oder Bewertungen zu verraten und keine Beleidigungen loszulassen.


    Also in den Thread gehören z. B. :

    • "Ich habe abgegeben"-Rufe
    • "Ich habe bewertet"-Rufe
    • "Mir fällt nix ein"-Rufe
    • abenteuerliche Geschichten rund um das Schreiben der Beiträge

    Frage zu Beruf:

    "gewählt" kann ja vieles heißen. Heißt das, es gibt keine demokratische Abstimmung? Oder darf es zum Beispiel auch nicht von einem Ausschuss bestimmt sein (der würde ja dann auch irgendwie wählen).

    Meiner Meinung nach muss es sich zwingend aus der Regelung (und ggf. den Umständen) ergeben.

    Heißt "einer Ortschaft", dass das Gesetz eine Besonderheit dieser einen spezifischen Ortschaft sein muss, oder kann es das auch noch woanders geben?

    Das muss nicht eine spezifische Ortschaft sein. Wenn das Gesetz sagt "eine Person darf eine andere Person nicht töten", dann sind ja auch nicht nur zwei spezifische Personen damit gemeint. Hoffe ich mal.

    Mir ist grad noch ein mögliches Licht aufgegangen. Hilft uns die Tatsache, dass Chromosomen bei der Meiose überkreuzen? Das passiert doch noch bei den Eltern, denke ich. Sohnemann hat ja ein Chromosom von Mami ... oder verteilen sich die Gene da nochmal oder wie ist das?

    Ich hätt da mal so eine Frage, die sich mir auch nach doch recht langer Recherche nicht so recht beantwortet hat.


    Nehmen wir mal an, wir hätten zwei tiefgefrorene Gewebeproben aus dem Jahre Schnee. Wir haben keine Ahnung, von wann die sind, aber sie sind nicht gleichzeitig eingefroren worden, das wissen wir, weil die Gefrierbox auf Jahreschneeisch beschriftet ist: Fritz Huber Senior (20) und Fritz Huber Junior (20).

    Die Proben sind so lange eingefroren, dass der Zeitunterschied durch die paar Jahre Generationenunterschied nicht mehr nachweisbar ist.


    Frage: Welche Probe ist vom Senior und welche vom Junior?

    Ist irgendwie entscheidbar, wer der Vater und wer der Sohn ist?

    :idee: Es sind Untot-Hörnchen. Der Symbiont belebt die Hörnchen immer nach einer Weile wieder. Drum sollte man auch kein Hörnchen essen, sonst gräbt es sich nachher untot durch die Eingeweide.

    Der Symbiont beschützt die toten Hörnchen irgendwie davor (ist somit für die toten Hörnchen in schützend verantwortlich), von anderen Tieren gefressen zu werden, damit andere Hörnchen die Gelegenheit haben und somit dem Symbionten ein sicheres Weiterleben ermöglichen?

    Es gibt in Fundwel den Wechselflügler, eine Art Drache. Er hat vier Flügel und es wachsen immer neue nach, weil die vordersten irgendwann ausfallen. Wechselflügler sind riesig, schon ihre Schnäbel (fragt mich nicht, warum ein Drache einen Schnabel hat) sind mehrere hundert Meter lang.

    Ich würde ja, aber dann stellt mir keiner eine Aufgabe.



    *schnipp*


    Ich hatte gerade die ziemlich wilde Idee, so hochgradig beliebte Kategorien in doppelter Ausführung zu haben. Man darf dann aber nur bei einer davon teilnehmen. Eventuell würde das die Suche nach Juroren vereinfachen.

    (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

    (2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

    (3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

    (4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

    (5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

    Ich habe das für mein Forum als Privatmensch so verstanden, dass ich da meinen eindeutigen Internetnamen (Wandermaus Veria) und meine Wohngemeinde reinschreibe, aber nicht den amtlichen Namen oder Straße und Hausnummer.

    Ich bin jetzt natürlich kein Anwalt, aber ich finde, das ist eine legitime Interpretation des Paragrafen.